Dr. Tessa Hofmann: "In Deutschland Ist Noch Umfassend Uberzeugungsar

“IN DEUTSCHLAND IST NOCH UMFASSEND UBERZEUGUNGSARBEIT ZU LEISTEN”

Donnerstag, den 02. Februar 2012 um 11:26 Uhr

Interview mit Dr. Tessa Hofmann uber die Petition den §130 StGB
zu erweitern und uber die Schwierigkeiten, die Forderung nach einer
Pönalisierung der Genozidleugnung in Deutschland durchzusetzen.

Frage: Nachdem beide Kammern des französischen Parlaments die
Strafbarkeit von Völkermordleugnung beschlossen haben, äuÃ~_ern
viele Armenier in Deutschland die Hoffnung, dass Völkermordleugnung
auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann. Die von
Ihnen geleitete Arbeitsgruppe Anerkennung hat offenbar bereits 2008
eine solche Forderung aufgestellt. Können Sie uns Näheres uber die
Aktivitäten der AGA in diesem Zusammenhang sagen?

Dr. Tessa Hofmann: Eine derartige Gesetzesinitiative gehört
zu den zentralen Aufgaben einer Menschenrechtsorganisation mit
einem Arbeitsprofil, wie es die â~@~^Arbeitsgruppe Anerkennung”
besitzt. Sie folgt auÃ~_erdem logisch aus der legislativen Entwicklung
innerhalb des EU-Bereichs und speziell Deutschlands, das ja in
gleich mehreren Fällen von Völkermord – Namibia bzw. die damalige
Kolonie â~@~^Deutsch-Sudwest”, der Genozid an den europäischen
Juden bzw. Sinti und Roma – ausschlieÃ~_liche Schuld trägt und fur
den Genozid an Armeniern sowie im Gefolge dieses Verbrechens auch an
Aramäern/Assyrern sowie Griechen osmanischer Staatszugehörigkeit
zumindest als Mitwisser und NutznieÃ~_er mitverantwortlich ist. Nachdem
der Deutsche Bundestag 2005 einstimmig eine implizite Anerkennung
ausgesprochen und das Deutsche Kaiserreich als mitschuldig bezeichnet
hat, lag es logisch nahe auszutesten, inwiefern dieser Beschluss
rein symbolisch oder von weiterer Bedeutung ist. Letzteres wurde sich
beispielsweise in der Errichtung von Gedenkstätten niederschlagen,
in der Aufnahme des osmanischen Genozids in die Schullehrpläne
der Bundesrepublik sowie in die Gesetzgebung bezuglich der
Völkermordleugnung.

Hinzu kamen politische Anlässe wie die gezielte öffentliche und
massenhafte Leugnung seitens nationalistischer Organisationen und
Initiativen, wie der so genannten â~@~^Operation Talaat Pascha”, die
am Todestag Talaat Paschas 2006 in Berlin gezielt die Rechtsordnung
zu provozieren versuchte. Der damalige Berliner Polizeipräsident
Körting reagierte prompt mit einem Versammlungsverbot, gegen
das die â~@~^Operation Talaat Pascha” ebenso umgehend beim
zuständigen Verwaltungsgericht Einspruch einlegte, der dann
durch zwei Instanzen verhandelt werden musste. Fur Körting und
seine Behörde bildete die â~@~^glorifizierende Darstellung eines
der Haupturheber dieser Unrechtshandlungen, des seinerzeitigen
Innenministers Talat Pascha, und die Bezeichnung des Völkermords
als â~@~ZLuge'” einen VerstoÃ~_ gegen § 189 StGB (Verunglimpfung
des Andenkens Verstorbener).Dabei äuÃ~_erte sich die zuständige
deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit ubrigens deutlicher als im Jahr
zuvor der Bundestag. Die damaligen Urteile sind auf unseren Webseiten
sowie

nachlesbar.

Jene linksnationalistischen und kemalistischen turkischen Kreise,
die damals die â~@~^Operation Talaat Pascha” unterstutzten oder ihr
angehörten, betreiben gegenwärtig einen Kult um die Gräber der 1922
in Berlin erschossenen Jungturken Dr. Bahaeddin Å~^akιr sowie Cemal
Azmi, die 2011 restauriert und mit Gedenktafeln versehen wurden, auf
denen dieser maÃ~_gebliche Organisator der â~@~^Sonderorganisation”
bzw. der fur die Provinz Trapesunt (Trabzon) 1915/16 zuständige
Gouverneur als bedeutende turkische Staatsmänner und Märtyrer
armenischen Terrors verherrlicht werden. Von der eskalierenden Hetze
in nationalistischen Foren im Internet einmal ganz zu schweigen…

Wir teilen die grundsätzliche Erkenntnis der Genozidforschung,
wonach die Leugnung dieses gröÃ~_ten aller denkbaren Verbrechen
dessen letzte Phase bildet. Die Verselbständigung der Leugnung,
ihre fortgesetzte und gezielte Wiederholung erscheinen uns aber bei
geleugneten Völkermorden ein besonderes Problem darzustellen. Im
Fall der Armenier und ihrer aramäischen/assyrischen und griechischen
Mitopfer erstreckt sich die Leugnung inzwischen uber Jahrzehnte, wobei
den Opfern bis heute unterstellt wird, sie seien durch Landesverrat und
andere strafbare Akte gleichsam selbst an ihrem Ende schuld. Insofern
ergibt sich hieraus ein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Die als Juristen ausgebildeten AGA-Mitglieder Dr. Sarkis Bezelgues
und RA Sven Leistikow haben 2008 einen Vorschlag ausgearbeitet, wie
eine Novellierung des bestehenden deutschen Strafrechtsartikels 130
(Volksverhetzung) aussehen könnte. Hierbei wurden auch die Fehler des
ersten französischen Novellierungsversuchs von 2005 berucksichtigt. In
Frankreich verbietet seit 1990 das so genannte â~@~^Gayssot-Gesetz”
die Leugnung des Holocaust. Ein erster Novellierungsvorschlag sah
vor, dieses Gesetz lediglich um die Leugnung des Genozids an den
Armeniern zu erweitern. Ein solches Vorgehen erschien uns unvereinbar
mit der grundsätzlichen Universalität von Gesetzen und auch mit
der Geschichte: In der letzten Dekade osmanischer Herrschaft blieben
die Armenier nicht die einzigen Opfer von Völkermord. Das Ergebnis
unserer Arbeit bildet eine Petition, die wir am 15. Oktober 2008 dem
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages uberreichten, nachdem
wir sie zuvor den Dachverbänden der Armenier (ZAD), Aramäer (FASD)
und Assyrer (ADO) sowie den beiden in Berlin ansässigen armenischen
Gemeinden und anderen Opfervereinen zur Unterstutzerunterschrift
vorgelegt hatten (vgl. Anlagen). Dieser leitete den Antrag zur
Stellungnahme an das Bundesjustizministerium weiter, das im Dezember
2008 erwiderte. Ein wesentlicher Einwand des Ministeriums bildete
die Behauptung, der Genozid an den Armeniern sei niemals juristisch
qualifiziert worden, weder vor einem internationalen Gericht, noch
vor einem nationalen Gericht eines EU-Staates. Wir haben zu diesem
und anderen Einwänden 2009 in einem ausfuhrlichen Kommentar Stellung
bezogen und nachgewiesen, dass zumindest auf nationaler Ebene Gerichte
des EU-Mitglieds Deutschland, bzw. des EU-Kandidaten Turkei mit
dem Genozid an den Armeniern befasst waren. Zugleich baten wir die
unterstutzenden Verbände ZAD, FASD und die Hellenische Gemeinde zu
Berlin um Stellungnahmen an den Petitionsausschuss. Daraufhin wurde
ein Abgeordneter zum Berichterstatter fur unser Petitionsanliegen
bestellt, das damit fortgefuhrt wurde. Dies ist der Sachstand von
2010. Wir haben jetzt die Vorsitzende des Petitionsausschusses gebeten,
uns uber den aktuellen Stand zu informieren.

Wir sind uns bewusst, dass die Situation in Deutschland in vieler
Hinsicht anders als Frankreich ist. In den Mehrheitsbevölkerungen
beider Staaten gibt es jedoch unter intellektuellen Wortfuhrern solche,
die Meinungsfreiheit uber das Recht bzw. die Verpflichtung stellen,
Opfer von Völkermord und ihre Nachfahren vor Leugnungstaten zu
schutzen. Hier ist noch umfassend Uberzeugungsarbeit zu leisten.

Zugleich besitzen wir in Deutschland das Problem, dass der
Gesetzgeber noch keine explizite Anerkennung des Genozids an den
Armeniern vorgenommen hat, und zwar anscheinend auch aus dem Grund,
um dem Rechtsradikalismus und der Fremdenfeindlichkeit in Deutschland
vorzubeugen bzw. dem EU-Beitritt der Turkei keine Hindernisse in den
Weg zu legen. Mit diesen Konstrukten und Denkfiguren werden sich alle
auseinanderzusetzen haben, die an einer Erweiterung des §130 StGB
interessiert sind. Fur den Anfang wurde ich mir eine Expertenkonferenz
von Juristen und Historikern wunschen, die sich damit auseinandersetzt.

Frage: Woran könnte es liegen, dass offensichtlich viele Armenier und
armenische Vereine die Initiative der AGA nicht unterstutzt haben? Auf
der Website des ZAD ist z.B. (zum Zeitpunkt dieses Interviews am
01.02.2012) kein Hinweis auf die Petition oder die seit drei Jahren
laufende Unterschriftensammlung.

Dr. Tessa Hofmann: AGA hat 2008 zum Zeitpunkt der Einreichung und dann
noch einmal 2009 den ZAD sowie die beiden armenischen Gemeinden der
Hauptstadt Berlin gebeten, die Petition als korporative Unterstutzer
mitzutragen; mit gleich lautender Bitte sind wir auch an Verbände
der Aramäer, Assyrer und Griechen herangetreten. Im Weiteren haben
jedoch Verbände und Vereine der von dieser Petition unmittelbar
Betroffenen keine Unterstutzungsarbeit geleistet. Das bedeutet, sie
haben weder ihre Mitgliedschaft gebeten, sich an der online-Petition
zu beteiligen, noch haben sie auf ihren Webseiten darauf hingewiesen.

Seit der Verabschiedung der französischen Novelle hat der ZAD in
wiederholten Erklärungen ein ähnliches Gesetz fur Deutschland
gefordert, ohne zu erwähnen, dass er selbst eine dem Bundestag
vorliegende Petition mit unterzeichnet hat. Er scheint sie also
entweder vergessen zu haben, oder verschweigen zu wollen. Die Grunde
dafur musste der ZAD selbst erklären.

Frage: Es war eine Abgeordnete der Regierungspartei, die eine
Novellierung des â~@~^Gayssot-Gesetz” und damit die Strafbarkeit auch
des Völkermords an den Armeniern auf die Tagesordnung des Parlaments
brachte. Unterstutzt wurde ihre Initiative aber auch von Abgeordneten
der linken Fraktionen, vor allem der sozialistischen. Wie war die
Reaktion in den Bundestagsfraktionen auf die Petition zur Erweiterung
des § 130? Und wie war die Resonanz in den Medien und der deutschen
â~@~^Offentlichkeit”?

Dr. Tessa Hofmann: Die Verfahrensweisen sind unterschiedlich. Das im
Ansatz sehr burgernahe deutsche Petitionsrecht sieht auch vor, dass
eine Petition von Einwohnern dieses Landes eingebracht werden kann.

Der Petitionsausschuss entscheidet, wie damit verfahren wird und
spricht bei Behandlung Empfehlungen an das parlamentarische Plenum oder
an die Exekutive (Regierung) aus; es ist auch nicht ausgeschlossen,
dass eine Fraktion ein Petitionsgeschäft ubernimmt, sofern sich dafur
in einer Fraktion eine Mehrheit findet. Damit ist in Deutschland kaum
zu rechnen.

Unser Ziel war es, mit der aus der Zivilgesellschaft stammenden
Gesetzesinitiative den Petitionsausschuss und uber ihn das Parlament zu
konfrontieren und auszuloten, wie darauf grundsätzlich reagiert und
welche Widerstände oder Ablehnungsargumente vorgetragen werden. Die
erste groÃ~_e Hurde – Einwände des Bundesjustizministeriums – haben
wir genommen. Nun mussen wir weitersehen.

Das Beispiel Frankreich, wo die jungste, von einer Abgeordneten der
Regierungspartei eingebrachte Gesetzesinitiative derzeit wieder auf
der Kippe steht, zeigt, wie stark die juristischen, politischen
und möglicherweise auch wirtschaftlichen Widerstände gegen ein
Antileugnungsgesetz sind. Das hat nur zum Teil mit dem armenischen
Einzelfall zu tun. Unter den Meinungsfuhrern Europas und mehr
noch der USA gibt es grundsätzlich sehr starke Aversionen gegen
“Gesinnungsgesetze”. Sie organisierte sich 2008 in der Initiative des
“Appel de Blois”, den auch namhafte deutsche Historiker (wie Prof. em.

August Heinrich Winkler) und andere Intellektuelle unterzeichnet
haben. Darin heiÃ~_t es unter anderem: “Geschichte darf
nicht zum Sklaven der Tagespolitik werden und kann auch nicht
auf Befehl miteinander konkurrierender Erinnerungen verfasst
werden.” Konsequent zu Ende gedacht ist dieser Ansatz dann in den
USA, dessen AuÃ~_enministerin das französische Antileugnungsgesetz
heftig gerugt hat bzw. darauf verweist, dass in ihrem Land derartiges
unmöglich ist. Was man unter anderem am Wirken eines Holocaustleugners
wie Bischof Williamson sehen konnte.

Solche Widerstände gegen Antileugnungsgesetze können nicht
handstreichartig, sondern nur durch Uberzeugungsarbeit und in einer
breiten gesellschaftlichen Wertedebatte abgebaut werden. Zu dieser
Wertedebatte gehört die Frage, welchen Schutz eine Gesellschaft
Opfern von Massengewalt und ihren Nachfahren gewähren will. Es
gehört ferner die Erkenntnis dazu, die Leugnung von Völkermord
als integralen Bestandteil dieses Verbrechens bzw. als “zweite
Tötung” (Elie Wiesel) wahrzunehmen und daraus strafrechtliche
Schlussfolgerungen abzuleiten. Im Fall der Armenier und anderer
Mitopfer wurde ich hinzufugen, dass sie bzw. ihre Vorfahren insofern
besonders schutzbedurftig sind, als sie alles verloren haben: Ihre
Heimat, ihren Besitz und das Leben.

Medialen Verlautbarungen der jungsten Zeit ist leider zu entnehmen,
dass viele nicht-betroffene deutsche Kommentatoren nicht dazu in der
Lage sind bzw. schnell bereit sind, diesen Opferschutz als Bagatelle,
“Hochmut” (“der spiegel” 5/2012) oder “verfehlte Strafrechtspolitik”
(Gastkommentator Prof. Dr. iur. Reinhard Merkel in der “FAZ”,
26.01.2012) abzutun. Aus ihren massiven Reaktionen können Sie
herleiten, was wohl die Reaktionen gewesen wären, falls wir uns
voreilig mit unserer Petition an die Offentlichkeit gedrängt hätten.

Zugleich war allerdings unsere Petition stets öffentlich und wurde
von allen gefunden, die beruflich, als Wissenschaftler zumeist,
im Netz recherchierten.

Hofmann, Tessa, Dr. phil., Magistra Artium, geb. in Bassum bei
Bremen; studierte 1969-1974 Slawistik, Armenistik und Soziologie an
der Freien Universität Berlin; Promotion in Slawistik und Soziologie
1982; 2002 zur Professorin der Hrachia Ajarian-Universität (Jerewan)
ernannt. Seit 1983 wissenschaftliche Angestellte am Osteuropa-Institut
der FU Berlin, derzeit als Forschungsassistentin in der Abteilung
Osteuropäische Soziologie; wissenschaftliche Mitarbeiterin
in internationalen Forschungsprojekten (u.a. â~@~^Out-Migration
from Armenia and Georgia”, 2008-2012). Zahlreiche, in neun Staaten
erschienene Publikationen zur Geschichte, Kultur und Gegenwartslage
Armeniens und der armenischen Diaspora, zur Genozidforschung, zu
Minderheiten in der Turkei und im Sudkaukasus. Als Wissenschaftlerin
und Menschenrechtlerin hat sie an zahlreichen internationalen
Konferenzen und Tagungen teilgenommen.

Seit 1979 leistet Dr. Tessa Hofmann ehrenamtliche
Menschenrechtstätigkeit, ist Mitglied in der internationalen
“Gesellschaft fur bedrohte Völker e.V.” und Mitbegrunderin der
GfbV-Koordinationsgruppe Armenien. Sie war 1985 Mitbegrunderin und
-leiterin des Informations- und Dokumentationszentrums Armenien;
seit 2003 Vorsitzende der Arbeitsgruppe Anerkennung – Gegen Genozid,
fur Internationale Verständigung e.V.

Eine Auswahl ihrer Veröffentlichungen:

Hofmann, Tessa; Björnlund, Matthias; Meichanetsidis, Vasileios (Eds.):
Genocide against the Ottoman Greeks: Studies on the State-Sponsored
Campaign of Extermination of the Christians of Asia Minor, 1912-1922
and Its Aftermath: History, Law, Memory. Athens: Melissa International
Ltd., 2011. 512 p.

Hofmann, Tessa: Armenier in Berlin – Berlin und Armenien [Armenians
in Berlin – Berlin and Armenia]. Mit Beiträgen von Dogan Akhanlı
und Yelda.

Berlin: Der Beauftragte des Senats fur Integration und Migration
[Berlin: The Senate’s Commissioner for Integration and Migration],
2005. 104 p.

Hofmann, Tessa; Andreas Wolfensberger: Armenien – Stein um
Stein [Armenia, stone by stone]. Bremen: Edition Temmen, 2001
(Nachaufl. 2005); 153 p.

Hofmann, Tessa: Annährung an Armenien: Geschichte und
Gegenwart. [Approaching Armenia: History and present time] Muchen:
Verlag C.H. Beck, 1997. 2., aktual.

u. erg. Aufl. 2006; 278 p. (Beck’sche Reihe. 1223)

(Ed.) Armenier und Armenien: Heimat und Exil [Armenians and Armenia:
Homeland and Exile]/ Tessa Hofmann (Hrsg.). Reinbek bei Hamburg:
Rowohlt, 1994, 256 p.

Abb. (rororo-Sachbuch Nr. 9554.)

Der Völkermord an den Armeniern vor Gericht: Der Prozess Talaat
Pascha. 2. Aufl. d.

Ausg. Berlin 1921, hrsg. u. eingel. von Tessa Hofmann. [The Genocide
against the Armenians on Trial: The Talat Pasha Court Trial. 2nd
ed. of the edition Berlin 1921, ed.

and introduced by Tessa Hofmann] Göttingen, Wien: Gesellschaft fur
bedrohte Völker, 1980. XI, 136 p. (3., erw. Neuaufl. Göttingen 1985)

http://www.hayastaninfo.net/interviews/3024-interview-mit-tessa-hofmann-zur-frage-der-strafbarkeit-von-genozidleugnung-in-deutschland.html
http://www.aga-online.org/criminallaw/content/de/VG_Beschluss.pdf
http://www.aga-online.org/criminallaw/content/de/Beschluss_OVG_Berlin.pdf